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Keine Internetseite ersetzt das persönliche Gespräch. Vielleicht möchten Sie sich aber schon im Vorfeld informieren oder Antworten auf dringende Fragen erhalten. Daher haben wir für Sie die häufigsten Fragen unserer Kunden und die entsprechenden Antworten aufgelistet. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin – wir besprechen dann Ihre individuellen Fragen ausführlich mit Ihnen.
Welche Versorgungsformen gibt es?
In der ambulanten Versorgung, gibt es 2 unterschiedliche Möglichkeiten der Versorgung.
- über Leistungskomplexe (LK´s), da sind die Tätigkeitsfelder klar definiert.
- Pflege nach Zeit: Wählen Sie diese Variante, haben Sie die Möglichkeit zusammen mit ihrer Pflegekraft zu entscheiden, ob Sie eine große oder kleine Grundpflege benötigen, oder alternativ andere pflegerische- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten grade im Vordergrund stehen.
Was beinhaltet eine ambulante Versorgung?
Sie können pflegerische Versorgungen buchen, wie zum Beispiel Duschen, Baden, Waschen, Cremen, Mahlzeiten herrichten usw. Behandlungspflegerische Versorgungen: BZ Kontrollen, Insulingaben, Medikamenten Stellen und verabreichen, Kompressionstherapie, Wundtherapie (nach Absprache mit ihrem Hausarzt).
Hauswirtschaftliche Versorgung: Wäsche, Einkauf Reinigung der Wohnung
Betreuung: Begleitung zu Ärzten, Zeitungsschau oder Gesellschaftsspiele
An wen kann ich mich wenden, um einen Pflegegrad zu bekommen?
- Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Auch ein Familienangehöriger oder guter Bekannter kann das für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.
- Wenn Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Selbstständigkeit.
- Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt, aber auch welche Verrichtungen Sie noch alleine durchführen können. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDK.
- Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MDK anwesend zu sein. Das gibt Ihnen ein Gefühl der Sicherheit und hilft auch dem Gutachter ein reales Bild von Ihnen zu bekommen.
- Sofern Sie es einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten.
- Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen.
- Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, berät Sie Ihre Pflegekasse über geeignete Pflegeheime. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich an uns wenden.
Wo bekomme ich Hilfe bei der Antragstellung?
Siehe fw-holding Seite + die Ergänzung: an Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte Hamburg
- Altona
- Bergedorf
- Eimsbüttel
- Hamburg-Mitte
- Hamburg-Nord
- Harburg
- Wandsbek-Markt
- Wandsbek-Rahlstedt
- Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche
Was ist Verhinderungspflege und wie kann ich das nutzen?
Ist die Person, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, z. B. durch Krankheit oder Urlaub verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den notwendigen Ersatz durch einen Pflegedienst oder eine andere Person. Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson mindestens seit 6 Monaten den Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, und zwar mindestens 10 Stunden pro Woche. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal 6 Wochen pro Jahr. Erstattet werden Kosten bis zu 1612 Euro pro Jahr. In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Die ersatzweise Pflege kann von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, aber auch von einer privaten Person. Diese Pflegeperson darf mit dem Pflegebedürftigen jedoch nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben. Verhinderungspflege kann auch stundenweise bei einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson z. B. kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist. Zusätzlich kann bis zu 50 % des für Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Betrages (also bis zu 806 Euro) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Zu beachten ist, dass Personen mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege haben.
Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Auf diese Leistung hat jede pflegebedürftige Person unabhängig vom Pflegegrad Anspruch. Die Pflegekasse gewährt hierfür einen einheitlichen Betrag von 125 Euro. Dieser Betrag kann für Angebote der Kurzzeitpflege oder der teilstationären Pflege eingesetzt werden. Ebenso können hiermit nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie ehrenamtliche Helfer oder Haushaltsservices, finanziert werden. Auch die Leistungen eines Pflegedienstes lassen sich hiermit begleichen, ausgenommen sind allerdings Leistungen körperbezogener Pflegemaßnahmen.
Ausnahme: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können mit den Ersatzleistungen auch körperbezogener Pflegemaßnahmen finanzieren.
Welche Leistungen stehen mir noch zu?
Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige, die zusammen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro pro Person und Monat von der Pflegekasse erhalten. Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe aus mindestens drei pflegebedürftigen Personen besteht.
Leistungen zur Wohnungsanpassung und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung, wenn dadurch die selbstständige Lebensführung oder die Versorgung erleichtert oder überhaupt erst möglich wird. Die Notwendigkeit der Maßnahmen wird vom MDK geprüft. Hierfür muss zuvor ein Antrag gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses hängt von den Gesamtkosten der Wohnungsanpassung ab. Pro Maßnahme wird ein Höchstbetrag von 4000 Euro gewährt.
Maßnahmen zur Wohnungsanpassung können z. B. sein: Ein- und Umbau von Mobiliar, Türverbreiterung, Einbau eines Treppenlifts.
Pflegehilfsmittel:
Neben der Wohnungsanpassung kommt die Pflegekasse ebenfalls für Pflegeverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel auf. Versicherten stehen 40 Euro pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel zur Verfügung.
Auch technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte können bei der Pflegekasse beantragt werden und werden von dieser verliehen oder anteilig mitfinanziert.
Was sind Beratungen nach dem § 37,3 und wer führt diese durch?
Beratungsbesuche nach §37,3 stellen sicher, dass Menschen die privat gepflegt werden und dafür Pflegegeld bekommen, pflegerisch gut versorgt sind.
Um Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen, entsprechend ihrer individuellen Situation im häuslichen Bereich, Beratung und Unterstützung zukommen zu lassen, sieht der Gesetzgeber – bei Vorliegen eines Pflegegrads und Inanspruchnahme von Pflegegeld – Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI durch Pflegefachkräfte vor.
Das pflege-in.hamburg Team bietet Ihnen neben einer hohen Fachkompetenz eine ebenso adäquate Beratungskompetenz.
Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal stattfinden, bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr. Bei Pflegegrad 1 kann der Beratungseinsatz freiwillig in Anspruch genommen werden. Ihre Pflegekasse erinnert Sie schriftlich daran. Diese Beratungsbesuche sind für den Pflegebedürftigen kostenlos.
Wir beraten Sie und Ihre private Pflegeperson bei allen Fragen rund um die Pflege.
Gerne informieren wir Sie dabei auch über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige oder führen Schulungen für Pflegende Angehörige individuell in der Häuslichkeit durch.
Was sind Sachleistung (§ 36 SGB IX)?
Pflegesachleistungen erhalten Sie, wenn für die Versorgung der pflegebedürftigen Person die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird. Überschreiten die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den Höchstbetrag der Sachleistungen, müssen Sie den Restbetrag privat finanzieren.
Was sind Kombinationsleistung (§ 38 SGB IX)?
Hierunter wird eine Kombination aus Geld- und Sachleistung verstanden. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, ohne den Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag an Sachleistungen voll auszuschöpfen. Der Restbetrag wird Ihnen dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Berechnungsbeispiel von Kombinationsleistungen für Pflegegrad 3:
Bei Pflegegrad 3 stehen dem Pflegebedürftigen monatlich Pflegesachleistungen bis zu 1298 Euro oder ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545 Euro zu. Hat die Pflegekasse z. B. für den Einsatz eines Pflegedienstes Pflegesachleistungen von 908,60 Euro bezahlt, so wird das anteilige Pflegegeld folgendermaßen berechnet:
908,60 Euro entsprechen 70 % von 1298 Euro. Der Anspruch auf das anteilige Pflegegeld reduziert sich somit auf 30 % der möglichen 545 Euro. Folglich zahlt die Pflegeversicherung noch 163,50 Euro. Kann der Umfang der Pflegesachleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so rechnet die Pflegeversicherung zuerst die Pflegesachleistung ab. Das anteilige Pflegegeld wird dann anschließend berechnet und ausgezahlt, um nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.